Schienle Magnettechnik + Elektronik GmbH
In Oberwiesen 3
88682 Salem-Neufrach
Vertrieb:
Tel.: +49 (0) 75 53 / 82 68 793
Fax: +49 (0) 75 53 / 82 68 62
Verwaltung:
Tel.: +49 (0) 75 53 / 82 68 60
Fax: +49 (0) 75 53 / 82 68 61
E-Mail: info@schienle.de
www.schienle.de
UST-ID Nr.: DE146 963 276
Steuernummer: 87007/06375
Finanzamt Überlingen
IBAN: DE78 6905 1725 0002 0132 33
SWIFT: SOLADES1SAL
Geschäftsführer: Wolfgang Sochor
Register: HRB 580282, Amtsgericht: Freiburg i. Br. Gerichtsstand: Freiburg i. Br.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Maßgebende Bedingungen
1.1
Bestellungen der Schienle Magnettechnik + Elektronik GmbH, Salem-Neufrach
(im folgenden „Schienle GmbH“ genannt), erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart ist. Hinweise des Auftragnehmers auf seine Bedingungen
haben keine rechtliche Wirkung gegenüber Schienle GmbH. Ebenso wenig gilt
die Leistung von Zahlungen oder die Entgegennahme von Lieferungen oder
Leistungen als Annahme dieser Bedingungen.
1.2
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Lieferanten.
1.3
Werden zwischen dem Lieferanten und Schienle GmbH gesonderte schriftliche
Belieferungsverträge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen
oder sonstige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen veeinbart,
so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
2 Änderungen
Änderungen gleich welcher Art, z. B. bei Abweichung von Spezifikationen,
bei Material, Maße, Herstellungsmethode, Herstellungsort, Vergabe an Dritte
sind nur dann zulässig, wenn Schienle GmbH hierzu zuvor ihre schriftliche
Zustimmung erteilt. Fährt der Lieferant ohne Zustimmung von Schienle GmbH
Änderungen durch, so ist Schienle GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Ersatz allen hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
3 Preisstellung, Zahlungsbedingungen
3.1
Die im Auftrag vorgeschriebenen Preise verstehen sich als Festpreise. Sofern
nichts anderes ausdrücklich vereinbart, schließt der Preis Lieferung
„frei Haus“ einschließlich Verpackung und Nebenkosten ein.
3.2
Zahlungen erfolgen nach Lieferung oder Leistung 14 Tage nach Rechnungseingang
unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Bei Annahme verfrühter
Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
4
Abtretung, Aufrechnung
4.1
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Schienle GmbH nicht
berechtigt, Forderungen des Lieferanten gegen Schienle GmbH weder ganz noch
teilweise an Dritte abzutreten noch durch Dritte einzuziehen.
4.2
Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn,
diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5 Lieferungsbedingungen
5.1
Der Lieferant gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Lieferungen
und Leistungen nicht zu den vereinbarten Lieferterminen erbringt. Schienle GmbH
ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt nach ihrer Wahl Nachlieferung
und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinaus hat Schienle GmbH das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%
des Gesamtauftragswertes pro angefangene Woche, maximal 5% des Gesamtauftragswertes
zu verlangen. Für den Auftragnehmer erkennbare Lieferverzögerungen hat er Schienle
GmbH unverzüglich mitzuteilen.
5.2
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei dem von Schienle GmbH benannten Ort der Anlieferung.
6 Transport und Verpackung
Die zu liefernde Ware ist durch Wahl geeigneter bzw. von Schienle GmbH vorgeschriebener
Verpackungs- und Transportmittel zu schätzen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des
Lieferanten.
7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung
7.1
Schienle GmbH wird die angelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Quantitätsabweichungen oder Falschlieferungen sowie äußere Beschädigungen prüfen.
Schienle GmbH wird Mängelrügen innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Erhalt
der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung
erheben.
7.1
Schienle GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu verlangen.
In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. In dringenden Fällen
sind wir außerdem berechtigt, die Beseitigung der Mängel ohne weiteres auf Kosten des
Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Bei verborgenen Mängeln behalten wir uns vor, zusätzlich Ersatz der bis zur Entdeckung
des Mangels angefallenen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche,
insbesondere hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, bleiben unberührt.
7.2
Die Ausschußstücke werden Innerhalb 14 Tage nach Benachrichtigung „Unfrei“
an den Lieferanten versandt.
7.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der
Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen.
8 Produkthaftung
Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt bei eigenem
Handeln oder Unterlassen bzw. Handeln oder Unterlassen seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für Schäden gegenüber Dritten. Er stellt die Schienle GmbH insofern von allen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten frei, wie er auch un¬mittelbar haften würde. Schienle GmbH haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
9 Schutzrechte
9.1
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2
Der Lieferant stellt Schienle GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von sol¬chen Ansprüchen Dritter frei. Diese Frei¬stellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Schienle GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
10 Geheimhaltung
10.1
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit Schienle GmbH bekannt wurden und werden, geheim zu halten.
10.2
Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Benutzung und die eventuelle Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur für den jeweiligen Vertragszweck zulässig.
10.3
Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
10.4
In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit Schienle GmbH nur hinweisen, wenn sich Schienle GmbH hiermit vorher schriftlich einverstanden erklärt hat.
11 Erklärung über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware
11.1
Im Bedarfsfall stellt der Lieferant Schienle GmbH eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von der Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
11.2
Der Lieferant wird Schienle GmbH alle Kosten sowie sonstigen Schäden ersetzen, die aufgrund einer unvollständigen oder falschen Erklärung entstehen.
12 Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen ist die von Schienle GmbH bezeichnete Empfangsstelle. Zahlungsort und Gerichtsstand ist Freiburg i. Br.
14 Anwendbares Recht
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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